Antrag Änderung der Baumschutzsatzung Hilden

Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie
verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement
(Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)

Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie
verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement
(Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden
    dahingehend zu ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer
    verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ
    anerkannter Regeln der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu
    ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall oder
    irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende
    Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die
    Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen
    Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die
    Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück
    oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der
    Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen.
    Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soll als
    verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits‑ bzw.
    Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist.
    Begründung
    Aktueller Handlungsbedarf:
    Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in
    Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser
    EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch
    Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen.
    Ab 2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen.
    In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hilden ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen
    gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren
    Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima‑Problem und
    schwächt die Biodiversität.
    Klimaschutz und Biodiversität:
    Gesunde Stadtbäume speichern CO₂, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für
    zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser
    Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz‑ und Biodiversitätszielen zur
    Erreichung der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035.
    Gerechtigkeitsprinzip:
    Wer einen Baum fällen lässt – sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen
    oder die Stadt selbst – muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der
    Verursacher‑Verantwortung konsequent umgesetzt.
    Langfristige Kosteneffizienz:
    Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die
    Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung.
    Vorbildfunktion:
    Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hilden als Vorreiter im
    kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten
    Stadt.
    Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und
    die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der
    rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen
    Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern