Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie
verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement
(Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)
Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie
verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement
(Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden
dahingehend zu ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer
verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ
anerkannter Regeln der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden. - Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu
ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall oder
irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende
Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die
Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen
Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die
Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück
oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der
Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen.
Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soll als
verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits‑ bzw.
Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist.
Begründung
Aktueller Handlungsbedarf:
Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in
Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser
EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch
Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen.
Ab 2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen.
In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hilden ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen
gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren
Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima‑Problem und
schwächt die Biodiversität.
Klimaschutz und Biodiversität:
Gesunde Stadtbäume speichern CO₂, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für
zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser
Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz‑ und Biodiversitätszielen zur
Erreichung der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035.
Gerechtigkeitsprinzip:
Wer einen Baum fällen lässt – sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen
oder die Stadt selbst – muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der
Verursacher‑Verantwortung konsequent umgesetzt.
Langfristige Kosteneffizienz:
Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die
Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung.
Vorbildfunktion:
Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hilden als Vorreiter im
kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten
Stadt.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und
die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der
rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen
Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern