Satzung

Satzung des OV Hilden Bündnis 90/DIE GRÜNEN

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Hilden ist ein Ortsverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
  2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Hilden. Der Sitz ist in Hilden.

§2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hilden erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der BRD die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört oder für diese kandidiert und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Wir haben kein festgesetztes Mindestalter und die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des OV Hilden. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Satzungen und Ordnungen des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes durch das zuständige Schiedsgericht. Bei Beitragsrückständen kann der Vorstand des OV Hilden nach vorheriger Mahnung das Ruhen einzelner Mitgliedsrechte beschließen; eine Beendigung der Mitgliedschaft aus diesem Grund richtet sich nach den Regelungen der übergeordneten Satzungen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,
    2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,
    3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
    4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
    5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
    6. an allen Sitzungen von Parteiorganen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die grünen Grundsätze zu vertreten,
  2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

§5   Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat monatlich im Voraus einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben der jeweils gültigen Finanzordnung des Landesverbandes. Grundsätzlich beträgt der Mitgliedsbeitrag 1 % des Nettoeinkommens; die Mindesthöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung im OV Hilden festgelegt und beträgt derzeit mindestens EUR 10,00 pro Monat. 

  2. Für Personen in Ausbildung oder vergleichbarer Lebenslage kann ein ermäßigter Beitrag festgelegt werden. Der ermäßigte Mindestbeitrag beträgt derzeit EUR 5,00.  Darüber hinaus kann im sozialen Härtefall ein Antrag auf verminderte Beitragshöhe an den Vorstand gestellt werden. Über weitere Reduzierungen im sozialen Härtefall entscheidet der Vorstand im Rahmen der geltenden Finanzordnung. 

  3. Mandatsträger*innen leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen zusätzliche Mandatsträgerabgaben entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des OV Hilden.

    Die konkrete Höhe orientiert sich an den einschlägigen Regelungen und Beschlüssen im Einklang mit den übergeordneten Finanzordnungen.

    1. Einen Beitrag in Höhe von 15% der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) für Ratsmitglieder. 
    2. Zusätzlich einen Beitrag in Höhe von 50% der pauschalen Aufwandsentschädigung besonderer Funktionen (bspw. Fraktionsvorsitzende / Stv. Fraktionsvorsitzende) gemäß der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW).
    3. Zusätzlich einen Beitrag in Höhe von 25% der sonstigen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die den Betrag des einfachen Fraktionssitzungsgeldes gemäß der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) übersteigen. 
    4. Für Sachkundige Bürger*innen gelten die Regelungen der Mitgliedsbeiträge, jedoch gilt für diese keine verminderte Beitragshöhe; verpflichtende zusätzliche Abgaben bestehen nicht.
    5. Der an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene individuelle prozentuale Erfüllungsgrad sowie der Name der Mandatsträger*innen kann parteiöffentlich zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen mit entsprechendem Einverständnis.

§6 Organe des OV Hilden

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post (E-Mail) ist ebenfalls zulässig. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die ihr nachfolgenden Ordnungen und das Wahlprogramm. Sie wählt die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen und die Delegierten in geheimer Wahl.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt die Vorstandsmitglieder und die personelle Besetzung der im Vorstand vorgesehenen Funktionen sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen vorzugsweise in geheimer Wahl.
  4. Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von persönlichen Nachwahlen mit der Neuwahl.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Der Eingang per elektronischer Post (E-Mail) an die Geschäftsstelle des Ortsverbandes ist möglich.

§8   Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des OV Hilden besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, sowie einer/einem Schatzmeister*in und einer/einem weiteren Vorstandsmitglied. In den erweiterten Vorstand können bis zu vier Beisitzer*innen gewählt werden.
  2. Die Schriftführung übernimmt bei den Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied oder jemand aus der Mitgliedschaft.
  3. Dazu erhält die „Grüne Jugend“ in Hilden einen ständigen Sitz mit beratender Funktion im Vorstand.
  4. Der/Die zwei Sprecher*innen vertreten gleichberechtigt den Ortsverband gem. §26 Abs. 2 BGB und §11 Abs. 3 des Parteiengesetzes. In finanziellen Angelegenheiten ist der/die Schatzmeister*in nur gemeinsam mit beiden Sprecher*innen verfügungs- und vertretungsberechtigt.
  5. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll bei der Besetzung des Vorstands zur Anwendung kommen. Demnach ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen der Frauen selbstverständlicher Bestandteil der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gleichberechtigung und Mitbestimmung der Frauen werden formal und organisatorisch durch das Frauenstatut und die in ihm verankerten Regelungen gewährleistet.  Der Vorstand setzt sich dafür ein, dass die Rahmenbedingungen so geschaffen werden, dass das Frauenstatut umsetzbar ist.
  6. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt ausüben.
  7. Das Vielfältigkeitsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll bei der Besetzung des Vorstands zur Anwendung kommen. Demnach soll die Besetzung so erfolgen, dass sie in Bezug auf Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht-diskriminierend wirkt. Zudem achtet der Vorstand auf eine Darstellung der vielfältigen Gesellschaft bei Gremienbesetzungen und Redner*innenlisten bei Veranstaltungen und setzt sich für die richtigen Rahmenbedingungen für eine Umsetzbarkeit ein.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abwählbar.  Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung der Mitgliederversammlung aufzuführen. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  9. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Ortsverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Ortsverbandes zu koordinieren. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes unter Berücksichtigung des ihm durch die Mitgliederversammlung bzw. Satzung gewährten Finanzrahmens.

§9 Schatzmeister

  1. Der/die Schatzmeister*in ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er/Sie überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, notfalls durch rechtzeitige Mahnung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
  2. Den gewählten Kassenprüfer*innen und den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung, die Bank- und Kassenbestände zu gewähren.
  3. Ausgaben, die als Einzelbetrag EUR 500,00 übersteigen, und Zahlungen an Parteimitglieder, die über die geltende Spesen- und Reisekostenregelung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Spenden an Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch das Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.

§11 Urabstimmung

Eine Urabstimmung findet statt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, sie wird vom Vorstand durchgeführt.

§12 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung.

§13 Datenschutz

  1. Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei in elektronischer Form.
  2. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§14 Satzungsänderungen

  1. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen). Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. §7 Abs. 1 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  3. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist von 28 Tagen möglich.
  2. Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mettmann, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

§16 Schlussbestimmungen

Sofern in dieser Satzung nichts anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mettmann, des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Bundespartei. Deren Regelungen gehen dieser Satzung im Zweifel vor. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten insbesondere die Bestimmungen zu Schiedsverfahren, Finanzordnung und innerparteilicher Willensbildung der übergeordneten Verbände. 

Hilden, den 02. Juni 2026